Die Inkraftsetzung des revidierten Energiegesetzes und der Energieverordnung des Kantons Aargau erfolgt auf den 1. April 2025. Es bringt neue Anforderungen an den Heizungsersatz, die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien. Für den Vollzug der Bau- und Energiegesetzgebung sind die Standortgemeinden mit den entsprechenden Bauverwaltungen zuständig.
Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen im Überblick:
- Der Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers darf nicht ausschliesslich direktelektrisch erfolgen.
- Bei Neubauten muss nur noch das Warmwasser nach Verbrauch erfasst und abgerechnet werden.
Auch bei einem eins-zu-eins-Ersatz eines fossilen Wärmeerzeugers ist ein Kostennachweis erforderlich.
Beim Heizungsersatz in Wohnbauten darf der Anteil nichterneuerbarer Energie 90 % nicht übersteigen.
Für Gebäude mit einer elektrischen Widerstandsheizung muss innert fünf Jahren ein GEAK Plus erstellt werden.
Für den Heizungsersatz und den Ersatz von Elektrowassererwärmern wird eine Meldepflicht eingeführt.
Wichtig: Fördergesuche müssen vor Baubeginn eingereicht werden.
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