Die Gemeinden sind gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verpflichtet, bei Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungsleistung bis 1 Megawatt sowie seit 1. Januar 2026 bei Holzfeuerungen (Holz-Zentralheizungen) mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW amtliche Feuerungskontrollen durchzuführen. In der Regel ist die Messung oder Kontrolle bei Holz- und Gasfeuerungsanlagen alle vier Jahre, bei Ölfeuerungsanlagen alle zwei Jahre vorzunehmen. Nach kantonaler Vorgabe gilt das Kalenderjahr als Messperiode.
Vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 müssen alle Ölheizungen sowie teilweise Gasheizungen östlich der Badenerstrasse gemessen werden. Für die Ausführung kann zwischen zwei Varianten gewählt werden.
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