Meldeverfahren - Drittmeldepflicht durch Vermieter

Gemeindehaus - Sommer

Die Einwohnerdienste machen darauf aufmerksam, dass Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermieterverhältnisse abschliessen oder anderen Personen während mindestens drei aufeinander folgenden Monaten oder drei Monate innerhalb eines Jahres eine Unterkunft bieten, gemäss § 10 Abs. 1 RMG (Register- und Meldegesetz) verpflichtet sind, ein-, um- und wegziehende Personen innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten (einwohnerdienste@fislisbach.ch) zu melden. Meldepflichtig sind auch Adressänderungen innerhalb eines Gebäudes.

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