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Spirituosenausschank und Verkauf an Einzelanlässen
10.02.2012
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Jeglicher Ausschank und Verkauf von Spirituosen und Spirituosenmischgetränken (Alcopops) ist gemäss dem kantonalen Gastgewerbegesetz bewilligungspflichtig
Öffentliche Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit
Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen öffentliche Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Landwirtschaftsbetriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint (§ 4 Abs. 2 der Gastgewerbeverordnung). Diesbezügliche Einzelanlässe sind z.B. der Barbetrieb eines Gesangsvereins an einem Fasnachtsanlass oder ein Turnerabend mit Ausschank von Spirituosen oder Spirituosenmischgetränken. Der Kanton stellt für solche öffentliche Einzelanlässe ein vereinfachtes Meldeformular zur Verfügung, welches dem Gemeinderat einzureichen ist und von diesem an das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Bewilligungserteilung weitergeleitet wird.
Privatpersonen und Firmen bedürfen für die Durchführung eines öffentlichen Einzelanlasses eine Person, die über einen Fähigkeitsausweis verfügt. Für die Bewilligungserteilung stellt der Kanton ebenfalls ein Meldeformular zur Verfügung, welches dem Gemeinderat - zusammen mit dem Fähigkeitsausweis - einzureichen ist und von diesem an das AWA weitergeleitet wird.
Organisatoren von Einzelanlässen mit Wirtetätigkeit sind verpflichtet den Anlass vorzeitig dem Gemeinderat Fislisbach zu melden. Ebenfalls ist für die Verlängerung der Öffnungszeiten ein Gesuch einzureichen.
Weitere Informationen zum Verkauf von Spiritousen & Alcopops
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